Allgemeine Vertragsbedingungen
I.
1. Unsere Angebote sind grundsätzlich freibleibend. Dies gilt sowohl für Preis, Menge, Lieferfristen und Liefermöglichkeiten.
2. Verträge kommen nur durch unsere ausdrückliche Bestätigung zustande. Aufträge gelten auch im Falle stillschweigender Ausführung als angenommen. Da Verkäufer seine Produkte nur in Standardpackungen abgibt, bleiben Mengenabweichungen von plus/minus 10 % vorbehalten.
3. Mündlich getroffene Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
4. Verkäufer kann jederzeit nach mindestens 30tägiger schriftlicher Ankündigung den Preis erhöhen oder die Frachtvergütung oder Zahlungsbedingungen ändern. Erhebt der Käufer vor dem Stichtag keine schriftlichen Einwendungen, wird dies als Zustimmung angesehen. Erhebt der Käufer Einwendungen, bleibt es dem Verkäufer überlassen, weiterhin zum bisherigen Preis, bisheriger Frachtvergütung und zu den bisherigen Zahlungsbedingungen zu liefern oder aber den Vertrag durch schriftliche Erklärung mit sofortiger Wirkung zu kündigen. Irgendwelche Rechte, insbesondere Schadensersatzansprüche, kann keine Partei hieraus ableiten.
5. Zwischen Bestätigung und Lieferung eintretende Erhöhungen von Zöllen, Abgaben, Frachten, Kosten für Rohmaterialien, Änderung der Währungsparitäten sowie alle ähnlichen, vom Verkäufer nicht zu vertretenden Verteuerungen gehen zulasten des Käufers. Erklärt sich der Käufer hiermit nicht binnen 10 Tagen - Schweigen gilt als Zustimmung - einverstanden, so hat der Verkäufer die Wahl, Käufer zu jeweils gültigem Preis weiterhin zu beliefern oder den Vertrag durch schriftliche Kündigung mit sofortiger Wirkung zu beenden.
6. Verkäufer ist nicht verantwortlich für Lieferverzögerung oder Nichtlieferung, wenn diese durch Umstände verursacht werden, auf die Verkäufer keinen Einfluss hat, insbesondere bei höherer Gewalt, Feuer, Hochwasser, Krieg, regierungsseitigen Maßnahmen, Ausfall von Anlagen, Unfällen, Streiks, Mangel an Arbeitskräften, Beschaffungsschwierigkeiten von Material, Verpackung oder Transportraum. Aufgrund solcher Umstände, die auf die Abwicklung des Kaufvertrages einwirken, ist Verkäufer berechtigt, die Lieferung um die entsprechende Zeit hinauszuschieben, oder bei längerer Dauer vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche des Käufers wegen Verzuges oder Unmöglichkeiten sind bei leichter Fahrlässigkeit der Höhe nach auf den Kaufpreis des verzögerten oder ausgebliebenen Teils der Lieferung beschränkt. Dies gilt auch bei grober Fahrlässigkeit.
7. Die Ware reist grundsätzlich auf Käufers Gefahr. Wird Lieferung frei Haus vereinbart, deckt Verkäufer auch die Transportversicherung.
8. Zahlungsziele gelten nur als eingehalten, wenn der Rechnungsbetrag dem Verkäufer spätestens am letzten Tag der Frist zur Verfügung steht. Wechsel oder Schecks werden nur zahlungshalber, nach vorheriger ausdrücklicher Vereinbarung hereingenommen. Verkäufer ist berechtigt, für nach dem Fälligkeitsdatum hinaus offenstehende Rechnungen Verzugszinsen von 7 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen.
9. Die Aufrechnung gegenüber Forderungen des Verkäufers mit bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen ist ausgeschlossen. Das gleiche gilt für die Ausführung von Leistungsverweigerungs- und Zurückbehaltungsrechten. Rechte des Käufers aus diesem Vertrag dürfen nicht an Dritte abgetreten werden, es sei denn, es ist etwas anderes schriftlich vereinbart.
10. Bei Vertragsverletzungen des Käufers sowie begründeten Zweifeln an dessen Kreditwürdigkeit ist der Verkäufer berechtigt, unabhängig von etwaig eingeräumten Zahlungszielen weitere Lieferungen nur gegen Vorkasse oder Sicherheiten auszuführen. Alle offenen Fakturen werden sofort fällig. Darüber hinaus ist Verkäufer unbeschadet weiterer Rechte berechtigt, den Vertrag nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist zu kündigen.
II.
Sämtliche Waren werden vom Verkäufer unter Eigentumsvorbehalt geliefert. Sie bleiben bis zur vollen Bezahlung sämtlicher, auch künftig entstehender Forderungen aus allen Geschäftsverbindungen im Eigentum des Verkäufers.
Die Weiterverarbeitung erfolgt für uns als Hersteller im Sinne von§ 950 BGB ohne uns zu verpflichten. Ist im Falle der§§ 947 Abs. 2,948 BGB eine Sache des Käufers Hauptsache, so überträgt uns der Käufer seinen Miteigentumsanteil schon jetzt, und zwar im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Gesamtwert der neuen Hauptsache. Erfolgt die Verarbeitung zusammen mit anderen Materialien, erwerben wir Miteigentum im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Waren zu dem der anderen Materialien. Das so erworbene Miteigentum gilt als Vorbehaltsware, die der Käufer für uns verwahrt.
Die Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware ist nur im normalen Geschäftsgang gestattet und kann im Falle der Ziffer 1. 10. vom Verkäufer untersagt werden. Forderungen aus Weiterveräußerungen werden hiermit bis zum Ausgleich aller Rechnungen des Verkäufers in Höhe des ausstehenden Betrages an den Verkäufer abgetreten. Dieser nimmt hiermit die Abtretung an. Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, so ist auf Verlangen des Käufers Verkäufer insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach seiner Wahl verpflichtet.
III.
1. Bei Mängeln der Ware und Falschlieferung erfolgt Gewährleistung durch Nachlieferung. Jede darüber hinausgehende gesetzliche oder anderweitige Haftung - gleich aus welchem Rechtsgrund, auch aus §§ 823 ff. BGB - oder Gewährleistung hinsichtlich der Qualität der gelieferten Ware oder ihrer Eignung für einen bestimmten Zweck ist hiermit - außer im Falle grober Fahrlässigkeit - ausgeschlossen.
2. Gewährleistungsansprüche wegen Mängel der Ware sind ferner ausgeschlossen, wenn die Ware nach Muster verkauft worden ist und das Muster für gut befunden wurde oder wenn der Käufer die Partie vor dem Kauf besichtigt hat. Das gleiche gilt bei Kauf nicht typgerechter Ware, wenn lt. Auftragsbestätigung ausdrücklich „NT-Ware" gekauft wurde. Muster dienen im übrigen nur als Anschauungsstücke, um den ungefähren Charakter der Ware zu zeigen. Für bestimmte Eigenschaften der Ware haftet Verkäufer nur, wenn er sie in der Auftragsbestätigung ausdrücklich und schriftlich zugesichert hat.
3. Spezifizierte Rügen des Käufers wegen eines Sachmangels, einer Falschlieferung bzw. Mengenabweichung aufgrund unverzüglich vorgenommener Prüfung müssen innerhalb 10 Tagen ab Anlieferung beim Verkäufer eingehen. Sie sind ganz ausgeschlossen nach Verarbeitung der Ware. Entscheidender Zeitpunkt für den vertragsgemäßen Zustand der Ware ist der Zeitpunkt, zu dem die Ware das Versandlager verlässt. Käufer ist nicht berechtigt, ohne unsere Zustimmung Ware zurückzusenden.
4. Alle Mängelgewährleistungsansprüche werden hinfällig, wenn der Käufer dem Verkäufer keine Gelegenheit gibt, an Ort und Stelle die Identität der beanstandeten Ware und die vorgebrachten Mängel zu prüfen und Proben auf Verlangen nicht unverzüglich zur Verfügung stellt. Diese Ansprüche werden ferner hinfällig, wenn nicht sofort nach Feststellung der Mängel eine Be- oder Verarbeitung der Ware eingestellt oder Ware des Verkäufers mit Ware anderer Herkunft vermischt oder verbunden wird.
5. Gewährleistungsansprüche verjähren spätestens einen Monat nach schriftlicher Zurückweisung der Mängelrüge durch Verkäufer.
6. Mängelrügen berechtigen den Kunden nicht, Zahlungen zurückzuhalten.
IV.
1. Die anwendungstechnische Beratung durch den Verkäufer in Wort und Schrift ist unverbindlich - auch in Bezug auf etwaige Schutzrechte Dritter - und befreit Käufer nicht von der eigenen Prüfung der vom Verkäufer gelieferten Produkte auf deren Eignung für die beabsichtigten Verfahren und Zwecke. Käufer übernimmt alle eventuell gegen den Verkäufer gerichteten Ansprüche aus einer etwaigen Verletzung von Schutzrechten Dritter durch die Einfuhr oder den Gebrauch der vom Verkäufer gelieferten Waren.
2. Für alle aus den vom Verkäufer abgeschlossenen Geschäften unmittelbar oder mittelbar sich ergebenden Ansprüche und Streitigkeiten, auch bei Wechselverbindlichkeiten und Wechselklagen ist ausschließlicher Gerichtsstand Hamburg.
3. Wir sind berechtigt, die bezüglich der Geschäftsbeziehung oder im Zusammenhang mit dieser erhaltenen Daten über den Käufer, gleich ob diese vom Käufer selbst oder von Dritten stammen, im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten.
4. Ist eine der vorstehend benannten Bestimmungen unwirksam, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine andere zu ersetzen. die dem wirtschaftlichen Zweck dieser Bestimmung möglichst nahekommt.